Priesterehe und Zölibat von Geistlichen Ende des 16. und am Beginn des 17. Jhdts. i.d. Steiermark

 

02.02.2011, Rudolf K Höfer

Der Artikel ist dem kürzlich erschienenen Buch „Rutengänge. Studien zur geschichtlichen Landeskunde. Festgabe für Walter Brunner zum 70. Geburtstag" entnommen. Herausgegeben von der Historischen Landeskommission und vom Historischen Verein für Steiermark. (Forschungen zur geschichtlichen Landeskunde der Steiermark 54) Graz 2010

Der folgende Beitrag kann keine Gesamtübersicht bieten, wohl aber punktuell über einen Zeitraum von drei Jahrzehnten für die Steiermark aufzeigen, wie es in der katholischen Kirche mit der Einhaltung des Zölibats und mit der Verbreitung der Priesterehe an der Wende vom 16. und zum Beginn des 17. Jahrhundert stand.

Der Umstand, dass Berichte dazu aus der bischöflichen Kanzlei vorhanden sind, ist ein Glücksfall, weil aus kirchlichen Archiven offensichtlich im Sinne einer „societas perfecta“ Nachrichten entfernt bzw. vernichtet wurden. Das ist nämlich auch für den hier untersuchten Zeitraum nachzuweisen, denn aus dem Protocollum ecclesiasticum(PE) des Bischofs Martin Brenner (1585–1615) 1) im Grazer Diözesanarchiv wurden eine Reihe von Blättern mit einer scharfen Klinge aus dem gebundenen Folianten herausgetrennt. An drei verschiedenen Stellen fehlen Blätter, und zwar vier Blätter nach Seite 188, wobei ein Rand von 1 cm Breite stehen geblieben ist. Der restliche Rand des ersten Blattes wurde dazu verwendet, das von Brenner publizierte Trienter Konzilsdekret Tametsi einzukleben. Die nächsten drei Blätter fehlen nach S. 272, wo diese wieder bis auf den Rand von 1 cm Breite entfernt worden sind, die dritte Fehlstelle in der Handschrift folgt nach S. 342, wo nochmals ein Blatt beseitigt worden ist. Der vorangehende oder folgende Text handelt jeweils von Geistlichen, die verwarnt, verwiesen oder bestraft worden sind. Die Beseitigung der heute fehlenden Blätter erfolgte wahrscheinlich erst im 20. Jahrhundert. Erst dann ist eine Seitenzählung mit Tinte vorgenommen worden. 2)

Die kirchenhistorische Forschung wird durch solche Eingriffe in Quellenbestände erheblich behindert, so dass Rückschlüsse auf vergangene und künftige Entwicklungen nur mehr partiell gezogen werden können. 3) Auch am Beispiel des Protocollum ecclesiasticum ist dies nur mehr rudimentär möglich. Eine weitere Quelle für diesen Beitrag ist die Vita Martini, 4) ein kurzer biographischer Abriss des Lebens von Bischof Martin Brenner (1585–1615), der für dieses Thema eine erste knappe Übersicht bietet, weil darin die Visitation von Pfarren, die dem Bistum Seckau inkorporiert waren, in Brenners erstem Pontifikatsjahr beschrieben worden ist.

Priesterehe war auch im katholischen Raum weit verbreitet

Den historischen Rahmen bildet die Reformationszeit mit der Forderung nach Priesterehe und Laienkelch, die auch im Gebiet der habsburgischen Herrscher verbreitet eingeführt waren. In Innerösterreich mit den Ländern Steiermark, Kärnten, Krain, Inneristrien und Triest war diese Entwicklung unterschiedlich, in der Steiermark jedoch besonders weit im Sinne der Reformation gediehen.

Nach dem Augsburger Interim von 1548 sollten bis zur Entscheidung durch das Konzil von Trient (1545–1563) Priesterehe (§ 20) und Laienkelch (§ 21) gestattet sein, wo sie bereits Brauch waren. 5) Für den katholischen Teil erließ Kaiser Karl V. (1519–1558) die Formula reformationis, die einen kräftigen Anstoß zur kirchlichen Reform bewirkte 6). Als Bestätigung dieser religionspolitischen Maßnahmen konnte die päpstliche Indultbulle 7) Papst Pauls III. vom 18. August 1548 betrachtet werden. Der Papst gewährte die von Karl V. erbetenen Dispensen zur Förderung der erhofften Reunion. Sie gehen in dieselbe Richtung wie Interim und Reformationsformel. Die Rehabilitierung reuiger Konkubinarier, die Weihe bisher nicht ordinierter Prediger und die Beschäftigung der aus Orden ausgetretenen Priester in der Pfarrseelsorge werden mit dem Indult ermöglicht. Der Laienkelch wurde unter bestimmten Bedingungen gewährt. 8)

Um für die mit dem Interim gewährten Hauptanliegen auch einen Konzilsbeschluss zu erreichen, übergaben die kaiserlichen Legaten auf der XX. Sessio am 6. Juli 1562 ein sorgfältig vorbereitetes Reformlibell, das u. a. die Bewilligung des Laienkelchs und der Priesterehe verlangte 9) . Neben breiter Unterstützung durch Klerus und Volk, traten Kaiser und Bischöfe für die Priesterehe ein. 10) Der politisch einflussreiche Prediger auf Reichstagen und am Hof präsente Gurker Bischof Urban Sagstetter (1556–1573) trat für die Ehe von Priestern ein, was ihn bei Nuntien und der Kurie verdächtig machte. 11) Auf dem Konzil hingegen wurde in der 25. Sitzungsperiode den Priestern das Verbot, zu Frauen Beziehungen zu unterhalten, wieder eingeschärft: prohibet sancta synodus quibuscumque clericis ne concubinas aut alias mulieres, de quibus possit haberi suspicio, in domo vel extra detinere, aut cum iis ullam consuetudinem habere audeant (… verbietet die heilige Synode allen Klerikern innerhalb oder außerhalb ihres Hauses auf Dauer Konkubinen oder andere Frauen, bei denen Verdacht entstehen könnte, aufzunehmen oder mit ihnen vertrauten Umgang zu pflegen …) 12).

Nachdem in Abwehr gegen die Forderung der Reformatoren die Verpflichtung zum Zölibat der katholischen Priester bestätigt worden war, kam das Thema auch auf der Salzburger Provinzialsynode 1569 zur Sprache. Bischöfe klagten darüber, dass Geistliche in „vermeintlichen Ehen“ ein offensichtliches „Ärgernis mit täglicher schwerer Sünde“ darstellten. Dem wollte man durch Kontrolle der Beichtzettel bei der Visitation und Strafen bei Nichtbeachtung (Entzug der Pfründe) für Kleriker beikommen. Mit dem Beichtzettel wurde diese Kontrolle nicht nur für Kleriker bis in das vorige Jahrhundert ausgeübt. 13)

Die zölibatäre Lebensform der Priester wurde nach dem Trienter Konzil noch lange keineswegs durchgehend eingehalten. Es gab verheiratete Priester und solche, die im Konkubinat lebten. Auch andere Fälle von Nichtbeachtung des Zölibats werden berichtet. Die Nachrich-ten darüber sind bei einzelnen Visitationen Brenners teilweise genau protokolliert worden.

Wie sah also die Situation im Blick auf Priesterehe und Konkubinat in der Steiermark in der Zeit nach dem Trienter Konzil aus, was berichten uns die genannten Quellen dazu? Danach soll kurz die gegenwärtige Zölibatsdiskussion einbezogen werden.

Priesterehe in der Steiermark im Jahr 1585 nach der Vita Martini

Die Priesterehe kann nicht als konfessionelles Kriterium betrachtet werden. Für Österreich ob der Enns hat Karl Eder den katholischen Priester mit Frau als gewohnte Erscheinung in der Reformationszeit beschrieben. 14) Für die Steiermark geben uns die Vita Martini und das Protocollum ecclesiasticum für Martin Brenners Amtszeit von drei Jahrzehnten ein ähnliches Bild. Er hat bei seinen mehrmaligen Visitationen zahlreiche Einzelheiten festgehalten und dabei zwischen verheirateten Priestern und Konkubinariern unterschieden. Das bedeutet, auch Priester sind in aller Form – zwar unerlaubt – aber eine gültig geschlossene Ehe eingegangen. Sie wurden von jenen Priestern unterschieden, die „nur“ in einem Konkubinatsverhältnis mit einer Frau lebten.

Die Vita Martini berichtet für das Jahr 1585 über die Visitation von einundzwanzig dem Bistum Seckau inkorporierten Pfarren. Die genannten Pfarrer bzw. Vikare waren nahezu ausnahmslos verheiratet. Um den Beitrag kurz zu halten, sei nicht auf einzelne Personen einge-gangen, sondern summarisch die Situation beschrieben.

Von den aufgezählten Pfarrern oder Vikaren waren neunzehn von einundzwanzig verheiratet, nur einer wird als Konkubinarier bezeichnet und einer als Mönch „mit schändlichem Lebenswandel“ qualifiziert. Von den meisten wird die Kommunion sub utraque (auch Laienkelch) angeführt und gesagt, dass sie Lutheraner und nach damaliger Diktion „Häretiker“ seien. Bei jedem Pfarrer bzw. Vikar wird gesagt, dass er von seiner Stelle vertrieben worden sei, wer nachgefolgt ist, bleibt unerwähnt. Es kann davon ausgegangen werden, dass aus anderen Bistümern Kleriker nachrückten, denn es waren bald Priester aus 25 Ländern und 33 Diözesen in der Steiermark tätig. 15) Die Bemerkungen über den baldigen Tod einzelner Geistlicher könnte auf eine hohe Alterstruktur hinweisen, eine Seuche wäre wohl erwähnt worden, denn bei acht der genannten, was immerhin 38,1 Prozent der ehemaligen Inhaber ausgemacht hätte, wird berichtet, dass sie vorher, unmittelbar danach oder nach einiger Zeit verstorben („vom Tod reformiert“) seien. Die berichtete lückenlose Entlassung der aufgezählten Pfarrer scheint eher eine Rückprojektion der später von Brenner geübten Vorgangsweise zu sein. Weil die Vita inhaltlich bis zum Jahr 1616 reicht, wird davon ausgegangen, dass sie erst ungefähr ein halbes Jahr vor Brenners Tod am 14. Oktober 1616 abgefasst worden ist 16), so dass die überdurchschnittlich hohe Zahl an Todesfällen bei den erwähnten Geistlichen nicht als Momentaufnahme für 1585 zu verstehen sein dürfte.

Konkubinat von Priestern

Trotz der berichteten rigorosen Entlassungen von Klerikern in der Vita Martini konnte die zölibatäre Lebensform der Priester in der Steiermark selbst in der dreißigjährigen Amtszeit Brenners nur teilweise durchgesetzt werden. ImProtocollum ecclesiasticum, das Akten verschiedener Provenienz und Berichte mehrere Visitationen sowie Aufzeichnungen der gesamten Amtszeit Brenners enthält, wird wiederholt davon berichtet, dass die Konkubine bereits verschwunden sei oder sich vor der Ankunft des visitierenden Bischofs versteckt habe. Aufgrund dieses Verhaltens muss angenommen werden, dass doch einige Kleriker bemüht waren, aufgrund der erlassenen Bestimmungen die als unrechtmäßig eingestuften Konkubinatsverhältnisse zu verbergen oder aber den vorangegangenen Verordnungen nachzukommen. Diesen steht jedoch eine nicht geringe Zahl von Priestern gegenüber, die bereit waren, sowohl Frauen als auch Kinder vorzustellen, und die von ihnen als ehelich angesehene Gemeinschaft mit einer Frau nicht als Delikt betrachtet wissen wollten, sondern sich „vielmehr durchaus als recht verheiratet betrachteten, unbeschadet der tridentinischen Bestimmungen“ 17). Den visitierten Geistlichen wurde, wenn sie Konkubinarier waren, meist eine schriftliche Weisung übergeben, die die Entlassung der Konkubine aus dem Pfarrhaus und ihren Aufenthalt in einer Entfernung von mindestens vier Meilen forderte. Auf dieses Vorgehen schien sich die bischöfliche Weisung in der Regel beschränkt zu haben. Wiederholte Ermahnungen zur Einhaltung des Zölibats bestätigen eine geringe Wirksamkeit vorangegangener Anordnungen in dieser Frage. Verheiratete wurden in der Regel von Martin Brenner entlassen und mussten von der Pfarre weichen.

Die Bereitschaft, bei der Visitation offen über Konkubinen zu sprechen, wird auch so erklärt, dass bei vielen Priestern die Erwartung bestanden habe, dass die Aufhebung des Pflichtzölibats nur noch eine Frage der Zeit sei und eine Konkubine nur die Situation des Wartens auf die Erlaubnis zur Priesterehe dargestellt habe. 18) Mit dieser unentschiedenen Situation wollten sich manche Priester nicht abgeben, sondern haben unter Wahrung der katholischen Eheschließungsform geheiratet. Besonders jener Priester zog ein hartes Vorgehen Brenners auf sich, der z. B. die Hochzeit seiner Tochter im Pfarrhof hielt und wie üblich mit einem großen Fest verband. 19)

Brenner unterschied deshalb bei seinen Visitationen immer die Priester, die putative uxoratus waren (vermeintlich verheiratet, war die von Brenner gewählte Terminologie) von jenen, die als Konkubinarier (uneheliches Verhältnis) eingestuft wurden.

Die Priester in der Visitation von 1607

Auch wenn die Aufzeichnungen im Protocollum ecclesiasticum für 1607 detailliert erscheinen, ist es insgesamt nicht einfach, exakte Angaben über die Zahl jener Priester, die unter dem Sammelbegriff Konkubinarier zusammengefasst werden können, anzuführen. Zum einen wurden mehrere den Stiften inkorporierte Pfarren von den Äbten bzw. Pröpsten visitiert, so dass diese Ergebnisse in der Aufstellung des Protocollum nicht aufscheinen. Die Nachrichten von den Inhabern der visitierten Pfarren und Filialkirchen wären noch einmal genau nach Pfarrer, Vikaren und Kaplänen zu differenzieren. Von mehreren Priestern wird gesagt, dass die Konkubine bereits vor Jahren verstorben sei, einige Male auch das Jahr genannt, oder dass sie früher Konkubinarier gewesen sind, oder die Konkubine inzwischen entlassen worden sei. Die Abwesenheit eines Pfarrers bei der Visitation ist auffällig und galt meist als Alarmzeichen. Wenn der Pfarrer oder Vikar bei der Visitation nicht anzutreffen war, wurde der betreffende Amtsinhaber in der Regel vom Bischof zitiert. Auch ehebrecherische Verhältnisse (adulterium) mit verheirateten Frauen werden erwähnt sowie die Aufnahme von jugendlichen Mädchen.

Rechnet man alle bekanntgewordenen Verhältnisse zu Frauen unter Konkubinarier, so sind über sechzig Nennungen für das Jahr 1607 gesichert, davon sechs putative uxoratus. Mehrmals wird auch die Zahl der diesen Verhältnissen entsprossenen Kinder genannt. Dagegen wird etwa bei 80 Pfarren, Vikariaten sowie Filialkirchen gesagt, dass sie von Geistlichen, die den Zölibat gehalten haben, versorgt wurden. 20) Zumindest ist kein gegenteiliger Hinweis erwähnt. Über diese Priester fiel das bischöfliche Urteil gut aus, es heißt dann vir bonus oder vir honestae vitae (Mann ehrenvollen Lebens). Einzelne Berichte üben Kritik an der Trunksucht, an Raufhändeln und Spielleidenschaft. Da dieses Verhalten bei Priestern abgestellt werden sollte, wurde es im Protocollum ecclesiasticum breiter ausgeführt, als bei jenen Personen, über die das Urteil in die Kurzformel „vir bonus“ mündete.

Wenn also im Jahr 1585 die Heirat von Geistlichen bei den inkorporierten Pfarren der Diözese Seckau verbreitet festgestellt wurde, so entspricht im Jahr 1607 die Zahl von ca. 60 Konkubinatsfällen nur mehr einem Anteil von ca. 43 Prozent, von denen nur mehr sechs verheiratet (putative uxoratus) waren.

Ähnliches wird auch bei der Salzburger Generalvisitation von 1614–1616 in Kärnten berichtet 21). Weniger scharf allerdings wurde gegen Konkubinarier in Kärnten in den Jahren 1614–1616 vorgegangen. Das milde Vorgehen der Visitatoren in Kärnten und Osttirol beim Punkt Zölibat könnte in der persönlichen Situation des Salzburger Erzbischofs Markus Sittikus (1612–1619) selbst eine Erklärung finden, dessen Beziehung zu Katharina von Mabon eben auch nicht der von Klerikern erwarteten Lebensform entsprach. Obwohl er sich selbst „mit anhaltendem Eifer um eine positive Erneuerung des kirchlichen Lebens bei Klerus und Volk“ 22) bemühte, behinderte er die Reform durch sein eigenes Leben. Ein zu hartes Vorgehen hätte der Erzbischof selbst als Affront verstehen können, weshalb die Visitatoren einen moderateren Weg gewählt haben dürften. 23)

Landesfürstliche Unterstützung bei der Durchsetzung des Zölibats

Die Entwicklung von 1585 bis 1607 könnte bereits als ein großer Erfolg gewertet werden. Doch Bischof Brenner war damit nicht zufrieden und beanspruchte weltliche Gewalt zur Unterstützung beim Kampf gegen Konkubinarier. Um die Konkubinatsverhältnisse weiter zurückzudrängen, wandte er sich am 16. August 1607 an Ferdinand II. und bat um seine Unterstützung in Form einer Anordnung an geistliche und weltliche Landleute, die Landgerichte innehaben, damit sie die von den Priestern unterhaltenen Konkubinen aus diesen Landgerichten „ausschaffen“. 24) Das erste Mandat dazu erließ Ferdinand II. bereits am 25. August 1607 und hat die Linie des Gutachtens der „Geheimen Räte“ übernommen. 25) Ein weiteres Mandat gab Ferdinand II. am 21. Juli 1609 heraus, das dem bischöflichen Wunsch folgend befahl, dass alle Konkubinen von Geistlichen binnen vierzehn Tagen nicht mehr in den Ländern des Erzherzogs sich aufhalten dürfen, ansonsten sie gefangengenommen werden, ihnen ein Schilling gegeben werden und sie sodann des Landes verwiesen werden sollen. Wenn sie neuerlich gefangengenommen und des angeführten Delikts überführt werden, sollen sie an den Pranger gestellt und mit Ruten „ausgehauen“ werden, dann für ewige Zeiten bandisiert (= verbannt) werden. 26) Die schwächsten und hauptsächlich leidtragenden Opfer waren somit die Frauen mit ihren Kindern, weil sie Trennung und Verweisung zu tragen hatten.

Dass vom Vorgehen gegen das Konkubinat unter Ferdinand II. „mit drastischen Strafen wie Landesverweisung, Pranger und öffentlicher Auspeitschung“ nicht die Priester 27), sondern nur die Konkubinen betroffen waren, geht aus dem Dekret Ferdinands gegen das Konkubinat vom 21. Juli 1609 klar hervor. Dies ist deswegen zu betonen, weil Priester aufgrund ihrer Stellung wohl mit der Ausweisung in ihr Herkunftsland, nicht aber mit der Strafe am Pranger oder öffentlicher Auspeitschung rechnen mussten. Für sie gab es in mehreren Fällen nur mehrtägige oder gar mehrwöchige Haft im Bischofshof in Graz bei Wasser und Brot 28).

Weiteres Vorgehen in den folgenden Jahren

Für das Jahr 1609 sind nur wenige Angaben vorhanden. Von den angeführten achtzehn Pfarrern oder Vikaren hatten elf eine Konkubine bzw. zwei von ihnen wurden ermahnt. Eine war vom Pfarrer weggeschickt worden, zwei sind durch den Landprofos, einem landschaftlich bestellten Polizisten, vertrieben worden. Damit hatte auch die weltliche Gewalt eingegriffen und sich den bischöflichen Wunsch zu Eigen gemacht. Dem Pfarrer von Frojach wurde befohlen wegzugehen, ob wegen eines Konkubinatsverhältnisses oder eines anderen Delikts, wird nicht gesagt. Nur bei sieben Pfarrern wurde nichts bemängelt. 29) Die Rolle des Landprofos wird zunehmend für Brenner wichtiger, immer wieder nannte er dem Landprofos Orte, in denen er nach Konkubinen forschen oder diese festnehmen soll. 30)

In den folgenden Jahren werden laufend einzelne Priester vorgeladen und zitiert, manche von ihnen entlassen. Ein Fall sei herausgehoben. Der Pfarrer von St. Benedikt in Büheln, Benedikt Forcht wurde am 24. Oktober 1613 vom Bischof nach Graz zitiert. Über ihn schreibt Brenner, dass er khein scheuhen gehabt hat zu disputiern, es hett das concilium Tridentinum vill besser vnd rechter gethan, da es den priestern das heyrathen vnd den ehestandt erlaubt hette, woraus Brenner schloss, daß er vere catholicus nit sey, weil er das … concilium Tridentinum hat taxiren dörffen. 31) Auch aus dem Jahr 1614 gibt es weitere Berichte über zitierte Geistliche, die sich vor Brenner wegen ihrer Konkubinatsverhältnisse verantworten mussten, einige sind für Wochen inhaftiert worden. 32) Wenn die Inhaber von größeren Mutterpfarren mit der Visitation beauftragt wurden wie z. B. der Pfarrer von Radkersburg für seine Filialkirchen, so gewinnt man den Eindruck, dass er als Visitator überaus milde vorgegangen ist, und kaum nachzufragen versucht hat. 33) Seit Einführung der Zölibatsverpflichtung für Kleriker im Jahr 1123 auf dem I. Laterankonzil „Priestern untersagen wir strengstens das Zusammenleben mit Konkubinen und Ehefrauen“ (DH 711) und dann 1139 bei II. Laterankonzil, das Klerikerehen für ungültig erklärte (Kanon 7) wurde der Zölibat der Weltpriester kirchliches Gesetz, aber auch immer wieder in Frage gestellt, die Diskussion um das Thema ist nie völlig verschwunden.

Die gegenwärtige Diskussion um den Zölibat

In der Folge von Meldungen in deutschen und österreichischen Medien über Fälle von sexueller Gewalt an Minderjährigen durch Kleriker der Katholischen Kirche, verharmlosend auch als Missbrauch bezeichnet, folgten unzählige Diskussionsbeiträge und Kommentare. 34) Darin wurde überwiegend auch die geltende Zölibatsverpflichtung für römisch-katholische Priester in Frage gestellt. Einen Zusammenhang zwischen sexueller Gewalt und Zölibat sehen z. B. Kardinal Schönborn oder der australische Bischof Geoffrey Robinson, der die Glaubwürdigkeit der Kirche im Festhalten am Zölibat auf die seiner Meinung nach von vielen gestellte Frage zugespitzt sieht: „Wie viele missbrauchte Kinder ist der Zölibat wert“? 35) In Umfragen der letzten Jahrzehnte zum Thema Pflichtzölibat hat sich jedes Mal die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung gegen die Beibehaltung ausgesprochen. Bei einer Umfrage der Universität Linz, die sich an 1.713 Weltpriester in Österreich richtete, haben sich zwei Drittel gegen die Zölibatsverpflichtung deklariert. 36) Auch bei der schon zwölf Jahre zurückliegenden Salz-burger Delegiertenversammlung im Oktober 1998 unter der Leitung des damaligen Bischofs Johann Weber, der den am Vorabend erkrankten Kardinal und Vorsitzenden der Österreichischen Bischofskonferenz, Christoph Schönborn, vertreten musste, wurden Themen der Kirchenreform im Anschluss an das von über 500.000 Österreicherinnen unterzeichnete Kirchenvolksbegehren von den ausgewählten 300 Delegierten diskutiert. Die Ergebnisse seien kurz zusammengefasst: Für die Änderung der Zulassungsbedingungen zu den Weiheämtern haben 80 Prozent, für den Diakonat der Frauen 79 Prozent, für die Priesterweihe bewährter verheirateter Männer „Viri probati“ 75 Prozent, für die Gleichberechtigung der Frauen in der Kirche 75 Prozent in Stimmungsbildern votiert 37).

Angesichts des Priestermangels in Mitteleuropa wird in der wissenschaftlichen Literatur das Verständnis für die Beibehaltung der Zölibatsverpflichtung immer geringer, die Bischöfe immer drängender aufgefordert, ihre Hirtenpflicht wahrzunehmen, indem sie für genügend Seelsorger sorgen bzw. selbst Wege beschreiten, diesen Kreis etwa durch die Weihe von viri probati (bewährte Männer) im Rahmen ihrer Bischofskonferenzen zu verbreitern.

Wenn jüngst die angesehene Jesuitenzeitschrift Stimmen der Zeit einen Beitrag für die Freiwilligkeit der Zölibatsverpflichtung publiziert hat, oder der neue Jesuitenprovinzial für Deutschland, P. Stefan Kiechle, sich für die „Zulassung von verheirateten Männern zum Priesteramt und für ein Nachdenken über die Weihe auch für Frauen“ ausgesprochen hat, so scheint eine Wende erkennbar. 38)

Wie schon im 16. Jahrhundert Bischof Urban Sagstetter sich für die Priesterehe ausgesprochen hat, so haben auch gegenwärtig mehrere Bischöfe und Erzbischöfe ihre Stimme für ein Überdenken der Zölibatsverpflichtung erhoben oder diese für diskussionswürdig gehalten: Der Vorsitzende der Schweizer Bischofskonferenz, Bischof Norbert Brunner, hat in der Neuen Züricher Zeitung erklärt „Es sollte die Möglichkeit geben, verheiratete Männer zu Priestern zu weihen, da es keine Wesensverbindung zwischen Zölibat und Priestertum gibt.“ 39) Vorsichtig äußerte sich der Salzburger Erzbischof Alois Kothgasser: „Und deswegen wird die Kirche überlegen müssen, wie sie diese Lebensform weiterpflegen kann, oder was sie verändern muss.“ 40) Der Hamburger Weihbischof Hans-Jochen Jaschke forderte, darüber nachzu-denken, „ob es in der katholischen Kirche durch verheiratete Priester nicht eine größere Vielfalt geben könnte“. 41) Den Zölibat nur mehr für Bischöfe, Orden und Domkapitel schlug der Bamberger Erzbischof Ludwig Schick vor: „Ob jeder Pfarrer den Zölibat leben muss … Ich wäre dafür, dass man darüber ernsthaft nachdenkt.“ 42) In einem Interview mit der Tageszeitung Die Presse hat der scheidende Bischof von Eisenstadt Paul Iby gesagt: „Es wäre für die Weltpriester sicher eine Erleichterung, wenn der Pflichtzölibat aufgehoben würde… Ich würde es sehr begrüßen, wenn man die Viri probati (Priesterweihe verheirateter Männer) zulassen würde.“ 43)

Eine Folge der Zölibatsverpflichtung in der römisch-katholischen Kirche ist der Priestermangel. Den Weg der Zusammenlegung von Pfarren wie in der Erzdiözese Bamberg, wo aus 367 Pfarren gerade 96 „Seelsorgeeinheiten“ sowie im Erzbistum München und Freising aus 747 Pfarren 279 „Seelsorgeeinheiten“ wurden, will man in Österreich nicht beschreiten, dafür haben viele Pfarrer drei oder mehr Pfarren zu versorgen. In pastoraltheologischen Beiträgen wird immer häufiger an Bischöfe in Mitteleuropa appelliert, wenigstens im Rahmen von Bischofskonferenzen die Weihe von Viri probati zu beschließen, bzw. diesen Weg selbst zu beschreiten. 44) Hinter allen Meldungen steht infolge des Priestermangels im mitteleuropäischen Raum die für Bischöfe kaum lösbare Verpflichtung für ihre Diözesen die sonntägliche Feier der Eucharistie in den Gemeinden sicherzustellen.

Das Thema der Weihe von Frauen zu Diakoninnen 45) oder Priesterinnen ist nicht explizit Teil des Themas des Beitrages, schwingt aber im Hintergrund mit und wird immer häufiger gefordert. Wenn nun die Glaubenskongregation in einem Dokument vom 15. Juli 2010 Normae de gravioribus delictis (Normen über schwerwiegendere Vergehen) die Weihe von Frauen zu Priesterinnen (Art. 5) noch vor dem Missbrauch von Minderjährigen (Art. 6) in einem Atemzug als schwerwiegendere Straftat nennt, aus denen automatisch die Exkommunikation folgt, so ist die gleichzeitige Nennung psychologisch wohl wenig einfühlsam, ja vielleicht eine neue Facette von Gewalt. 46)

Zusammenfassung

Ein Bündel von Faktoren spielte bei der neuerlichen Durchsetzung des Zölibats im Zeitalter der Gegenreformation und Konfessionalisierung eine Rolle. „Synoden und Visitationen allein vermochten die Besserung des Klerus nicht herbeizuführen. Erst der allgemeine Umbruch, der mit dem Siege eines neuen Reformgeistes in der katholischen Kirche Deutschlands zu Beginn des 17. Jahrhunderts einsetzte und von einer neuen Generation von Bischöfen, Ordensleuten und Geistlichen getragen wurde, brachte einen allmählichen Wandel.“ 47)

In der Steiermark und in anderen Gebieten unter der Herrschaft der Habsburger, die das Konfessionsbestimmungsrecht des Augsburger Religionsfriedens von 1555 in Anspruch nahmen, hat wohl auch die landesfürstliche Gewalt im Zusammenwirken mit Bischöfen ihre Machtmittel gegen Priester und ihre Konkubinen eingesetzt und so der Einhaltung des Zölibats zum Durchbruch verholfen.

In Österreich allein gibt es gegenwärtig nach Angaben der Vereinigung „Priester ohne Amt“ ungefähr 1.100 Priester, die wegen Verehelichung ihres Amtes enthoben wurden, 48) während gleichzeitig konvertierte Geistliche aus den Reformationskirchen, der Anglikanischen Kirche, ihre Ehe selbstverständlich fortsetzen dürfen, wie überhaupt die Pfarrkleriker der Unierten Ostkirchen in der Regel vor der Weihe verheiratet sind. Wenn kirchenrechtlich dieses bisher schon möglich war, dann sollte eine „größere Vielfalt“ nicht völlig ausgeschlossen sein. Der Wert des Zölibats ist unbestritten, wenn er freiwillig und überzeugt gelebt wird.

Anmerkungen:

1 Diözesanarchiv Graz, eine Edition des Protokolls ist in Vorbereitung.

2 Die Seitenzählung mit Tinte weist nicht die Schrift des langjährigen Archivars Dr. Karl Klamminger auf, diese muss schon vorher vorgenommen worden sein. Freundliche Mitteilung von Dr. Alois Ruhri, Leiter des Diözesanarchivs, am 21. Sept. 2010, für die ich herzlich danke.

3 Das katholische Kirchenrecht schreibt im Can. 489, § 2 vor: „Jährlich sind die Akten der Strafsachen in Sittlichkeitsverfahren, deren Angeklagte verstorben sind oder die seit einem Jahrzehnt durch Verurteilung abgeschlossen sind, zu vernichten; ein kurzer Tatbestandsbericht mit dem Wortlaut des Endurteils ist aufzubewahren.“ Codex iuris canonici (Kaevelaer 41984), 221.

4 DAG, Personalakt Martin Brenner, Vita Reverendissimi Domini D. Martini Episcopi Seccouiensis quam brevissime descripta. Edition ist in Vorbereitung.

5 Erwin ISERLOH, Die deutsche Fürstenreformation. In: Handbuch der Kirchengeschichte, hg. von Hubert JEDIN, Bd. 4, (Freiburg–Basel–Wien 1967), 217–312, hier 303.

6 Maximilian LIEBMANN, Die Reformation. In: Geschichte der Katholischen Kirche, hg. von Josef LENZEN-WEGER/Peter STOCKMEIER u. a. (Graz–Wien–Köln 31993), 327–369, hier 353.

7 Johann LOSERTH, Die Salzburger ProvinzialSynode von 1549. In: AÖG 85 (1898) 131–357.

8 ISERLOH (wie Anm. 5), 305.

9 Hubert JEDIN, Ursprung durch Durchbruch der Katholischen Reform bis 1563. In: HbKB 4, 451–520, hier 514.

10 August FRANZEN, Die Visitation im Zeitalter der Gegenreformation im Erzstift Köln. In: Die Visitation im Dienst der kirchlichen Reform (= Katholisches Leben und Kirchenreform im Zeitalter der Glaubensspaltung 25/26, Münster 1977), 10–20, hier 17.

11 Gerhard B. WINKLER, Die nachtridentinischen Synoden im Reich. Salzburger Provinzialkonzilien 1569, 1573, 1576 (Wien–Köln–Graz 1988), 65.

12 Josef WOHLMUTH, Dekrete der Ökumenischen Konzilien, Bd. 3. (Paderborn–Wien u. a. 2002) 792f. Sessio XXV (3.–4. Dez. 1563), Decretum de reformatione generali, cap. 14.

13 WINKLER (wie Anm. 11), 216–218.

14 Karl EDER, Glaubensspaltung und Landstände in Österreich ob der Enns 1525–1602 (= Studien zur Reformationsgeschichte Oberösterreichs 2, Linz 1936), 122.

15 Leopold SCHUSTER, Fürstbischof Martin Brenner. Ein Charakterbild aus der steirischen Reformations–Geschichte (Graz–Leipzig 1898), 203.

16 Harald TERSCH, Selbstzeugnisse des Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit (1400–1650). Eine Darstel-lung in Einzelbeiträgen (Wien–Weimar–Köln 1998), 389.

17 August FRANZEN, Zölibat und Priesterehe in der Auseinandersetzung der Reformationszeit und der katholischen Reform des 16. Jahrhunderts (= KLK 29, Münster 1969), 97.

18 Peter ALLMAIER, Die Speerspitze der Reform? Eine Untersuchung der Salzburger Generalvisitation in Kärnten und Osttirol in den Jahren 1614 bis 1616 (Theol. Diss. Wien 1998), 471.

19 PE (wie Anm. 1), 263.

20 SCHUSTER (wie Anm. 15), 559. Die von Schuster angeführten zweiunddreißig Konkubinarier für das Jahr 1607 machen etwa die Hälfte der von mir gezählten aus.

21 ALLMAIER (wie Anm. 18), 487–496.

22 Josef OSWALD, Die tridentinische Reform in Altbaiern (Salzburg, Freising, Regensburg, Passau). In: Das Weltkonzil von Trient. Sein Werden und Wirken, Bd. 2, hg. von Georg SCHREIBER (Freiburg 1951), 1–37, hier 23.

23 ALLMAIER (wie Anm. 18), 487.

24 PE (wie Anm. 1), 199; Johann LOSERTH, Akten und Korrespondenzen zur Geschichte der Gegenrefor-mation in Innerösterreich unter Ferdinand II., 2. Teil: Von der Auflösung des protestantischen Schul- und Kirchenministeriums bis zum Tode Ferdinands II., 1600–1637 (= Fontes rerum Austriacarum, 2. Abteilung, Diplomataria et acta 60, Wien 1907), 442, Nr. 1731.

25 SCHUSTER, Brenner (wie Anm. 15), 559, Anm. 3.

26 PE (wie Anm. 1), 190.

27 Vgl. Franz ORTNER, Reformation, katholische Reform und Gegenreformation im Erzstift Salzburg (Habil. Salzburg; Salzburg 1981), 110, Anm. 119; KAS 11/48 RA X, Verbot des Konkubinats, Verordnung vom 21. Juli 1609, spricht allgemein von der Reform des Seelsorgeklerus. Ihn missverstanden hat ALLMAIER, (wie Anm. 16), der die drei erwähnten Strafen für die Priester postuliert.

28 PE (wie Anm. 1), 189–183, 227, 245, 257; SCHUSTER (wie Anm. 15), 526f.

29 PE (wie Anm. 1), 76f.

30 Ebd., 311.

31 Ebd., 262.

32 PE (wie Anm. 1), 337–362. Darunter finden sich auch Visitationsberichte von beauftragten Pfarrern aus dem Dekanat jenseits des Semmering wie auch für die Steiermark, weil Brenner selbst wegen seines Gesundheitszustandes nicht mehr visitieren konnte.

33 PE (wie Anm. 1), 343–345.

34 Länder wie Australien, die USA, Irland und andere waren schon mehr als Jahrzehnte früher mit Miss-brauchsmeldungen konfrontiert. Die seit Jahrzehnten schwelende Diskussion um Zölibatsverpflichtung wird häufig durch mediale Berichte bereichert, die rasch wieder vergessen sind. Diese dem Vergessen zu entreißen, seien einige in Auswahl gebracht.

35 Geoffrey Robinson, Macht, Sexualität und die katholische Kirche. Eine notwendige Konfrontation (O-berursel 2010), 24; Robinson wurde 1994 zum Leiter der bischöflichen Kommission zur Aufklärung sexuel-len Missbrauchs durch Kleriker berufen. Er wurde gemaßregelt und gab schließlich das Amt eines Weihbischofs von Sidney auf. Christoph Schönborn: Es sei „notwendig, nach den Ursachen sexuellen Missbrauchs zu fragen“: „Dazu gehört die Frage der Priestererziehung genauso wie die Frage nach dem, was in der 68er-Generation mit der ‚sexuellen Revolution’ geschehen ist. Dazu gehört das Thema Zölibat genauso wie das Thema Persönlichkeitsentwicklung“. Schönborn hat in einer folgenden Stellungnahme erklärt, „den Zölibat in keiner Weise in Frage“ zu stellen. http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/ 0,1518,683072,00.html [abgefragt am 18. Sept. 2010].

36 Wiener Zeitung, 10. Juni 2010; http://www.wienerzeitung.at/DesktopDefault.aspx?TabID=3941 &alias=wzo&cob=499389 [abgefragt am 22. Sept. 2010].

37 Kathpress, Nr. 248, 27. Okt. 1998, 8.

38 Georg KRAUSS, Plädoyer für die Freiwilligkeit des Zölibats der lateinisch-katholischen Priester. In: Stim-men der Zeit 228 (2010) 539–588; Kath.net, Katholische Nachrichten, 16. Sept. 2010, http://www.kath.net /detail.php?id=28155. [abgefragt am 18. Sept. 2010].

39 Die Presse, 29. Nov. 2009; http://diepresse.com/home/panorama/religion/524986/index.do [abgefragt am 22. Sept. 2010]

40 ORF, 12. März 2010; http://salzburg.orf.at/stories/428688/ [abgefragt am 22. Sept. 2010]

41 Hamburger Abendblatt, 13. März 2010; http://www.kath.net/detail.php?id=25972 [abgefragt am 22. Sept. 2010]

42 Spiegel online, 8. Mai 2010; http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-70417346.html [abgefragt am 22. Okt. 2010]

43 Die Presse, 15. Mai 2010; http://diepresse.com/home/panorama/religion/564458/index.do [abgefragt am 18. Sept. 2010]. Das Rücktrittsgesuch von Bischof Paul Iby wurde von Rom schnell angenommen.

44 Hanspeter SCHMITT, Überforderung Zölibat. In: Diakonia 41 (2010), 283–289.

45 Dietmar W. WINKLER (Hg.), Diakonat der Frau. Befunde aus biblischer, patristischer, ostkirchlicher, litur-gischer und systematisch-theologischer Perspektive (= orientalia – patristica – oecumenica 2, Wien–Berlin 2010), eine umfassende Studie.

46 http://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/Dossiers/2010-0… [abgefragt, am 20. Sept. 2010].

47 August FRANZEN, Zölibat und Priesterehe in der Auseinandersetzung der Reformationszeit und der ka-tholischen Reform des 16. Jahrhunderts (= KLK 29, Münster 31971), 96.

48 Hans CHOCHOLKA, Dürfen verheiratete Priester die hl. Messe feiern? In: http://www.priester–ohne–amt.org/Page.php?id=300, [abgefragt, am 18. Sept. 2010]; den Oberösterreichischen Nachrichten zufolge seien in Österreich 700 Priester ohne Amt. Oberösterreichische Nachrichten, 19. Sept. 2010; http://www.nachrichten.at/nachrichten/chronik/art58,121869, [abgefragt am 19. Sept. 2010].

Dr. Rudolf K. Höfer (*1951) ist Professor für Kirchengeschichte an der Universität Graz