26.10.2006, Univ.-Prof. Dr. Walter Kirchschläger
Zur biblischen Grundlegung kirchlicher Dienste
EINFÜHRUNG
Die Frage nach der Übertragung und Ausübung von Diensten in der Kirche rührt an ihren Lebensnerv. Dies gilt keineswegs nur aus praktischen, organisationstechnischen Gründen. In der Gestaltung ihrer eigenen Struktur gibt die Kirche Einblick in ihr eigenes Selbstverständnis und legt im Tatbeweis Zeugnis über ihre eigene Verkündigung ab. Glaubwürdigkeit nach aus-sen erfordert ein wohl geordnetes Haus im Inneren.
Das lässt sich bis in die Jesusbewegung zurückverfolgen. Zwar hat Jesus von Nazaret eine prinzipiell strukturierte Gemeinschaft initiiert, zugleich aber durch sein eigenes Lebensbeispiel und durch seine Praxis in seiner Nachfolgegemeinschaft aufgezeigt, wie er Strukturen verstanden wissen will: Nicht als ein Autoritätsgefälle, sondern als einen Vorrang im Dienen. Sowohl sein Grundsatzwort über das Verhältnis in der Nachfolgegemeinschaft (Mk 10,40-45) wie auch die Zeichenhandlung der Fusswaschung (Joh 13,1-17) zeigen dies unübersehbar. Aus diesem Grund spreche ich auch grundsätzlich nicht von einem „Amt“ in der Kirche, sondern von Diensten, die in der Kirche durch Gebet und Handauflegung, also nach unserem Sprachgebrauch: durch Weihe verbindlich übertragen werden und die zum Aufbau des Leibes Christi, d. h. zur Lebendigkeit der Kirche, wohl vornehmlich der Kirche am Ort, dienen sollen.
Die Frage nach den Kriterien der Übertragung dieser Dienste nimmt einen zentralen Platz ein - dies vor allem hinsichtlich ihres dem Leben der Kirche zugeordneten Charakters und der darin ausgedrückten Glaubwürdigkeit. Aufgrund der Darlegung des Apostels Paulus über die vielfältigen Gnadengaben, die der eine Geist den Menschen gibt (vgl. 1 Kor 12,3-11), und aufgrund ihrer Bezugsetzung zur korinthischen Kirche (1 Kor 12,12-31) kann erschlossen werden: Persönliche Eignung und sachliche Befähigung einerseits und Bedarf entsprechender Begabungen und Kompetenzen in der konkreten Kirche am Ort andererseits sind als Kriterien bereits in den ersten kirchlichen Generationen ausser Streit gestellt. Beides ermöglicht und rechtfertigt die verbindliche Beauftragung (im heutigen Sprachgebrauch: die Weihe) entsprechender Personen zu einem Dienst in der Kirche. Das ist ja auch bis heute so geblieben. Denn niemand wird ernsthaft in Frage stellen, dass es für bestimmte Dienste in der Kirche bestimmte Voraussetzungen der Persönlichkeitsstruktur und die Aneignung bestimmter Kompetenzen braucht. Und ebenfalls kann man und frau wohl unwidersprochen in Erinnerung rufen, dass Dienste nicht um der Beaufragten willen eingesetzt und vergeben werden, sondern um des Lebens der Kirche willen, vornehmlich und zumeist wohl der Kirche an einem Ort.
Die Differenz der Positionen zeigt sich erst dort, wo die Frage nach allfälligen weiteren Kriterien für die verbindliche Übertragung eines Dienstes, insbesondere also für die Beauftragung durch Weihe gestellt wird. Vor allem die unterschiedlichen Positionen zu dieser Frage haben uns heute zusammengeführt. Bekanntlich werden seitens der Kirchenleitung als zusätzliche äussere Kriterien das richtige Geschlecht und ein entsprechender Lebensstand eingefordert, was von einem guten Teil der Menschen in der Kirche in Frage gestellt wird. Und dies – so scheint mir – mit gutem Grund. Darüber zu sprechen und sich über entsprechende Folgerun-gen auszutauschen ist eines der Anliegen des heutigen Tages und zugleich die mir gestellte Aufgabe.
Ich werde dazu drei Thesen formulieren und versuchen, diese zu begründen. Damit möchte ich die Frage nach den Kriterien für den Dienst in der Kirche auf ihren Kernbereich zurückzuführen.
1 IN DER KIRCHE DER NEUTESTAMENTLICHEN ZEIT WERDEN DIENSTE NICHT AUFGRUND DES KRITERIUMS VON GESCHLECHT UND LEBENSSTAND ÜBERTRAGEN.
Zustimmung und Ablehnung zu dieser These hängen vom Zugang zum biblischen Befund ab. Dabei geht es zunächst um ganz grundsätzliche Fragen des Bibelverständnisses. Sie können in diesem Rahmen auf die grundlegenden Fragestellungen beschränkt werden, mit denen ich mich dem biblischen Text nähere. Begnüge ich mich mit der Frage „Was steht hier?“, frage ich also einfach nach dem geschriebenen Wortlaut der Bibel, so werde ich zwangsläufig zu anderen Ergebnissen kommen, als wenn ich nach der gründlichen Erhebung des Textbefundes eine zweite, alles entscheidende Fragestellung hinzufüge, nämlich: „Was ist damit gemeint?“ Denn mit diesem zweiten Annäherungsversuch an den biblischen Text wird das gesamte Bibelverständnis der heutigen Theologie mit eingebracht, das mich lehrt, dass die Bibel nicht einfach vom Himmel gefallen ist, sondern dass hier biblische Verfasserinnen und Verfasser unter der führenden Leitung von Gottes Geist die Botschaft an ihre zunächst historisch bestimmbaren Adressatinnen und Adressaten formulieren. Diese Situationsbezogenheit der einzelnen biblischen Schriften und Texte macht dann aber eine Interpretation und Transformation in die jeweils neue Gegenwart notwendig. Das ist nun nicht eine willkürliche Vorgangsweise der heutigen Exegese; dieses Vorgehen ist Auftrag des II. Vatikanischen Konzils, wie auch das zugrunde gelegte Bibelverständnis auf dem letzten Grossen Konzil ausformuliert wurde.
Die zu unserer Thematik bedeutsamen Dokumente des römischen Lehramtes sowie zahlreiche Nachfolgeäusserungen von Bischöfen stellen diese zweite Frage an die Bibel nicht, sondern begnügen sich mit der wortgetreuen Lektüre der Bibel. Diese Aussage lässt sich durch zahllose Beispiele belegen – auch wenn ich Ihnen diese im heutigen Rahmen schuldig bleiben muss. Die Frage, wie sich diese Vorgangsweise mit der immer wieder beteuerten Umsetzung des II. Vatikanischen Konzils und der Treue zu dieser Kirchenversammlung verträgt, lasse ich dahin gestellt.
Suche ich aber nicht nur nach dem Wortlaut der biblischen Texte, sondern eben danach, was damit gemeint ist, ergibt sich gerade zur vorliegenden Thematik ein differenzierter biblischer Befund :
1.1 Die Praxis Jesu schliesst die Einengung von Diensten auf ein Geschlecht und auf einen Lebensstand aus.
Einmal abgesehen davon, dass wir bei der Wahl der Begriffe und Bezeichnungen mit Blick auf die vorösterliche Zeit sehr vorsichtig sein müssen, lässt sich deutlich erkennen, dass Jesus Menschen beiderlei Geschlechts und ohne Beachtung ihres Lebensstandes in seine Nachfolge berufen hat – auch wenn wir die Wirklichkeit von „Nachfolge“ in einem engeren Sinne, also in Bezug auf einen besonderen Dienst in dieser Bewegung verstehen wollen. Massgeblich für diese Aussage sind vor allem erstens eine zusammenfassende Notiz über die Verkündigungs-tätigkeit Jesu, in der in gleicher Weise die Zwölf wie auch bestimmte, namentlich genannte Frauen „mit ihm“, also als integriert in seine eigene Tätigkeit genant sind (Lk 8,1-3). Zweitens sind hier die entsprechenden Notizen über die Präsenz der Frauen bei der Kreuzigung Jesu, bei seinem Begräbnis und als Empfängerinnen der von Gott kommenden Auferstehungsbot-schaft zu nennen. Die Interpretation der entsprechenden Texte in diesem Sinne wird von vielen Bibelwissenschaftlerinnen und Bibelwissenschaftlern geteilt. Vor allem wird beinahe unisono die Meinung zurückgewiesen, die Berufung des Zwölferkreises könne hier als Gegenargument genannt werden.
In der Tat ist die Schaffung des Zwölferkreises, gerne auch gemäss der späteren Deutung (vgl. Lk 6,12-16) als Berufung der Apostel bezeichnet, der einzige Text, indem sich das entspre-chende Vorgehen Jesu ausschliesslich auf Männer bezieht. Lese ich den entsprechenden Ab-schnitt Mk 3,13-19 lediglich in seinem Wortlaut, bleibe ich auch bei dieser Auffassung ste-hen. Aber schon die formelhafte Bezeichnung „die Zwölf“ hier und in anderen Textpassagen leitet mich dazu an, nach der Bedeutung dieser Wendung zu fragen. Dies führt zum Befund, dass diese Benennung ursprünglicher ist als der Begriff „Apostel“, schliesslich zur Erkenntnis, dass „die Zwölf“ in Verbindung steht mit den zwölf Stämmen Israels und deren Ausgangspunkt, den zwölf Söhnen Jakobs. Nur weil Jesus im Zwölferkreis nochmals ganz Israel, dargestellt in den zwölf Stämmen, sammeln wollte, setzen sich „die Zwölf“ ausschliesslich aus Männern zusammen. Dann ist es aber nicht zutreffend, hinter dieser Zeichenhandlung ein zusätzliches und unveränderliches Kriterium zu erblicken.
Im Blick auf die Frage des Lebensstandes genügt es, auf die Argumentation zu verweisen, die sich aus dem biblischen Befund ergibt. Es besteht kein Zweifel daran, dass Ehelosigkeit ein starkes Zeichen für die Hoffnung auf die anbrechende Königsherrschaft Gottes und für die Absicht sein kann, das Wirken Gottes in diese Welt hinein sichtbar zu machen. Abgesehen davon, dass diese Zeichenhaftigkeit prinzipiell, wenn auch in anderer Konkretisierung auch dem ehelichen Leben eigen ist – immerhin ist die Ehe ein Sakrament - , wird von kaum jemandem bestritten, dass die Verknüpfung von eheloser Lebensform und priesterlichem Dienst lediglich eine kirchenrechtlich disziplinarische Massnahme darstellt. Ob diese gegenwärtige Verknüpfung von Priester- und sodann Bischofsamt mit einer auferlegten Ehelosigkeit in der lateinischen Kirche in Übereinstimmung mit der Offenbarungsgrundlage der Kirche erlassen und in diesem Sinne also rechtens ist, könnte ja einmal geprüft werden. Diese Verordnung zu verändern oder ausser Kraft zu setzen liegt, wie die übliche Ausnahmepraxis ja zeigt, jedenfalls innerhalb der allgemein anerkannten Vollmacht der Kirche.
1.2 Das Selbstverständnis der Kirche als geschwisterliche Gemeinschaft in der neutestamentlichen Zeit schliesst Kriterien eines Lebensstandes und des richtigen Geschlechts für die Übertragung von Diensten aus.
Schon im Zuge der paulinischen Verkündigung und Kirchenpraxis wird das entscheidende Prinzip formuliert. Als Getaufte sind Christinnen und Christen geschwisterliche Menschen. Das bedeutet nicht eine völlige Einheitlichkeit, sondern eine vielfältige Gleichheit. Geschlecht und andere Charakteristika können dann nicht als Ausschlusskriterien herangezogen werden, da dadurch Rangordnungen und Wertigkeiten legitimiert würden. Dieser in Gal 3,26-29 dar-gelegte Grundsatz wurzelt in der Christusverbundenheit der einzelnen Getauften, wie sie in der Taufkatechese des Röm entfaltet ist (vgl. Röm 6,3-23). Er ist also nicht pragmatisch, allein aus der Erfahrung, sondern christologisch begründet: Nicht weil er sich bewährt hätte, gilt dieser Grundsatz, sondern weil das Christusgeschehen gar keine andere Wahl lässt. Deshalb ist er unumstösslich.
Natürlich kann man den berühmten Satz über das Schweigen der Frauen in der Kirche (vgl. 1 Kor 14,33b-36) dagegen anführen, wenn man oder frau wieder genau den Wortlaut des Textes liest. Die Diskussion über diese Passagen wird uns weiterhin beschäftigen. Dann darf nicht übersehen werden, dass Paulus uns in der Grussliste des Röm (Röm 16,1-16) eine bemer-kenswerte Aufzählung über Personen vermittelt, die verschiedene Dienste in der Kirche aus-geübt haben : Jenen der Leitung (Röm 12,2: Phöbe als Diakonin und „Vorsteherin“ in Kenchräa), jene, die sich wie Paulus selbst „abgemüht“ haben (Maria, Tryphäna, Tryphosa und Persis: Röm 16,6.12) , schliesslich solche, die er als „Apostel“ (Andronikus und Junia Röm 16,7) bezeichnet und deren Kreis sich nicht auf Männer einengen lässt. Ich kann nicht sagen, ob das Prinzip der Geschwisterlichkeit überall lückenlos durchgehalten wurde. Aber, so zeigen uns die aus der paulinischen Praxis überlieferten Spuren, es hat zumindest prinzi-piell im paulinischen Kirchenbereich gegolten.
Dann kann es nicht sein, dass innerhalb dieser Gemeinschaft der an Christus Glaubenden irgendetwas einzelnen Glaubenden aufgrund von Geschlecht und Lebensstand verwehrt bleibt. Zumindest prinzipiell gelten für alle die gleichen Möglichkeiten. Ob sie tatsächlich umsetzbar sind, ist eine andere Frage. Dies entscheidet sich anhand der konkreten Erfordernisse an Diensten in den Ortskirchen und anhand der dafür vorhandenen Gnadengaben – wer immer diese dann aufweist. Das sind aber dann keine prinzipiellen, also unumstössliche Zugangsweisen, sondern solche, die sich je nach Zeit und Ortskirche und je nach den Menschen und Begabungen in den einzelnen Ortskirchen ändern können, und sie sind daher durchaus im Ermessen der jeweiligen Verantwortungsträgerinnen und Verantwortungsträger zu beurteilen - und auch veränderbar.
Aus dieser Feststellung ergibt sich die zweite These:
2 DER RÜCKGRIFF AUF DAS BIBLISCHE ZEUGNIS ZUR VORLIEGENDEN FRAGESTELLUNG IST BERECHTIGT UND VERANTWORTBAR
Wenn, wie das letzte Grosse Konzil gesagt hat, das Studium der Bibel die „Seele der Theologie“ ist und „die Heilige Überlieferung und die Heilige Schrift ... eng miteinander verbunden [sind] und ... aneinander Anteil [haben]“, ist es unerlässlich, die initiale Prägung durch die biblische Verkündigung und Praxis als grundlegenden Kirchenfaktor im Blick zu haben. Josef Ratzinger hat 1965, also im Abschlussjahr des Konzils und gleichsam als Resümée der dort igen Auseinandersetzung über die Bedeutung und das Verhältnis von Schrift und Tradition geschrieben, die Überlieferung der Kirche müsse „gemäss der Schrift“ sein, so wie Jesus Christus und das gesamte Christusgeschehen nicht aus der Schriftgemässheit der bereits vorgegebenen Gottesoffenbarung im jüdischen Kontext heraustreten könne. Der gegenwärtige Bischof von Rom hat erst kürzlich hervorgehoben, dass die Inkulturation des Christentums in die griechische Welt nicht nur eine Spielart der Geschichte ist, sondern eine wesentliche Di-mension des Christentums darstelle. Ob diese Feststellung in der Regensburger Vorlesung über Glaube und Vernunft auch hinsichtlich der kirchenbezogenen Folgerungen weitergedacht wurde, lasse ich einmal offen.
Denn damit wird nochmals deutlich, das der Praxis der Kirche zur neutestamentlichen Zeit und der in der Bibel dokumentierten Reflexion darüber normativ-normierender Charakter zukommt.
2.1 Kein unkritisches „Zurück zur Urkirche“
Die Annahme, damit werde einer „bruchlosen“ Übertragung des biblischen Befundes ins Heute das Wort geredet, ist allerdings unzutreffend. Denn es geht nicht um ein Plädoyer dafür, die urkirchliche Lebenspraxis imitierend zu kopieren. Der biblische Befund und die Kirchen-praxis dürfen aber nicht isoliert nebeneinander stehen, sondern sie müssen sich zumindest miteinander verknüpfen lassen. Dabei muss der entsprechende Vorgang in Reflexion und Praxis allerdings von der Kirche im jeweiligen Heute geleistet werden, nicht vom (vorgegebenen) biblischen Befund. Dieser ist bestenfalls – siehe oben – richtig zu lesen. Bevor die Kirchenlei-tung auf allen Ebenen nicht die Grundlagen des Bibelverständnisses des Konzils nachvoll-zieht, wird dies schwer möglich sein.
Denn es ist einfach nicht zutreffend, was die Glaubenskongregation hinsichtlich der Aussagen des Apostolischen Schreibens über die Unmöglichkeit der Weihe von Frauen erklärt hat: „Diese Lehre ...[ist] auf dem geschriebenen Wort Gottes gegründet und in der Überlieferung der Kirche von Anfang an beständig gewahrt und angewandt“ worden. Dies kann man oder frau nur behaupten, wenn der biblische Befund - hier zur Schaffung des Zwölferkreises Mk 3,13-19 und par Lk 6,12-16 – buchstäblich gelesen wird und wenn die entsprechenden Leerstellen der neutestamentlichen Zeit und der unmittelbar daran anschliessenden Epoche still-schweigend mit der eigenen Position aufgefüllt werden.
2.2 Kreatives Weiterdenken auf der Grundlage des biblischen Befundes
Es geht heute keineswegs darum, das Leben der frühen Kirche nachzuahmen. Das Anliegen ist ein anderes. Es geht darum, aus dem biblischen Befund über die damalige Kirchen- und Strukturpaxis und aus der in der Bibel dokumentierten Reflexion darüber Folgerungen zu ziehen und Grundsätze abzuleiten, wie Kirche heute so gestaltet werden kann, dass sie in ihrer Lebendigkeit und Lebenskraft zunimmt. Da begegnet mir dann eben nicht ein gefestigtes Modell, sondern da erkenne ich grundlegende Leitlinien:
- Dass eine Strukturierung der Gemeinschaft der Kirche prinzipiell notwendig ist.
- Dass die konkrete Ausgestaltung dieser Strukturen kreative Vielfalt erfordert.
- Dass diese Ausgestaltung inkulturiert geschieht und daher vielfältig ist.
- Dass die Verantwortung dafür regional ortskirchlich wahrgenommen wird.
- Dass die Auswahl für die Dienste nach Kriterien der persönlichen Befähigung geschieht.
- Dass für die Dienste je nach kirchlicher Notwendigkeit eine verbindliche (d. h.: durch Weihe) Beauftragung erteilt wird.
- Dass ein Dienst der Einheit auf den verschiedenen Ebenen von Kirche für die Einheit der vielfältigen Kirchen am Ort in ihrem gemeinsamen Christusbekenntnis besorgt ist.
Wer wollte angesichts eines solchen Leitlinienkatalogs dann sagen, die Tradition und Praxis der Kirche seien vernachlässigt? Zugleich sind sie damit nicht gänzlich deckungsgleich. Das Problem wird auch nicht damit behoben sein, dass die Kirche allenfalls die Zulassungskriterien in der gewünschten Weise modifiziert und einmal Frauen und Männer jedweden Standes in den priesterlichen Dienst hineinweiht. Die Fragen sind ja tiefgreifender zu stellen. Ange-sichts der biblischen Vielfalt ist ja nach einer vielfältigen Entsprechung geweihter Dienste in der heutigen Kirchenlandschaft zu suchen. Müsste man und frau nicht über die Dreigestalt des Weiheamtes (Bischof, Priester, Diakon) hinausgehen und diese variieren?, oder anders ge-fragt: Entspricht es der Berufung von Frauen, in die gegebene Struktur miteinbezogen zu werden, oder bahnt sich ein – aus meiner Sicht unvermeidlicher und eher wünschenswerter – Paradigmenwechsel an?
Es ist nicht zu leugnen, dass sich verschiedene Elemente der heutigen Amtsstruktur in solchen Überlegungen und Fragen finden lassen. Aber was wir heute an Kirchenstruktur erleben, ist eben nur ein einengendes Fragment der möglichen Weite und Vielfalt, das – gemessen an einem solchen Katalog - erhebliche Defizite aufweist.
Dies führt uns zu einer dritten These.
3 DIE KLARSTELLUNG IN DER FRAGE NACH DEN KRITERIEN FÜR DEN GEWEIHTEN DIENST IN DER KIRCHE IST NICHT DIE ANTWORT AUF EINE MANGELERSCHEINUNG, SONDERN SIE ENTSPRICHT DER SORGE UM THEOLOGISCHE GERECHTIGKEIT.
Unter den möglichen benennbaren Defiziten hebe ich damit ein einziges, m. E. aber das entscheidende heraus: Die Diskriminierung eines Geschlechts und eines überdies sakramentalen Lebensstandes ist eine theologische Ungerechtigkeit. Mir liegt sehr viel daran, dass dieses Argument in den Vordergrund tritt und das vermeintliche Kernanliegen der Behebung eines Mangels ablöst. Denn das letztere könnte sich auch wieder ändern, und es wird ja auch unter Hinweis auf die reformierten Schwesterkirchen gerne bestritten – ob zu recht oder zu unrecht, lasse ich dahingestellt.
Aber gesetzt den Fall, es gäbe aus welchen Gründen auch immer keinen Priestermangel (mehr), wäre dann das Engagement für veränderte Zulassungskriterien und für eine Vielfalt des geweihten Dienstes in der Kirche hinfällig?
Vermutlich teilen Sie mein „nein“ auf diese Frage. Dann muss aber auch deutlicher werden: Es geht um die Behebung eines theologischen Mangels. Es geht darum, prinzipiell die Fähigkeit des Menschen für den verbindlich beauftragten Dienst in der Kirche festzustellen – des Menschen, der „männlich und weiblich“ als Ikone Gottes in diese Welt geschaffen ist. Denn das ist eine Frage der Übereinstimmung von kirchlicher Lehre und Praxis mit dem Zeugnis der Bibel.
Deswegen spreche ich von einer theologischen Ungerechtigkeit. Es liegt ein Mangel an Christuskonformität vor. Das aber bedeutet schon in sich, dass es das Leben der Kirche behindert. „Haben wir also Gesetze, wonach Gemeinden sterben sollen?“ fragt in diesem Zusammenhang Leo Karrer. Die Praxis Jesu und die Glaubensreflexion der frühen Kirche sagt zu die-ser Frage etwas anderes als wir heute lesen und erleben. Man und frau verweise nicht auf die lange Dauer einer entsprechenden Auffassung in der Geschichte der Kirche. Defizite gewinnen nicht durch Anhäufung von Jahren an Richtigkeit, und für ein theologisches Wachsen – um nicht zu sagen: Bekehren – ist immer die richtige Zeit. Immerhin konnte die Kirche auch 1000 Jahre ohne Ehesakrament leben ...
Wenn es um die Behebung eines theologischen Defizits geht, kann dagegen aber nicht mit nachgeordneten Gründen argumentiert werden. Die Dringlichkeit des Anliegens gilt zunächst besonders dort, wo die Kompetenz der Kirchenleitung zur Änderung des Sachverhalts nicht bestritten wird, also im Bereich der Frage der verordneten Ehelosigkeit des Priesters. Es kann nicht zugewartet werden, bis religiös bezogene Ehelosigkeit und bis Ehe als Lebensstand gesellschaftlich wieder an Wertschätzung gewonnen haben. Das würde für mich auch bedeuten, dass wir die präventive Abwendung künftiger Hochwasserschäden aufschieben, bis ein Klimawechsel eingetreten ist. Umkehr beginnt bei mir selbst und jetzt, bei mir – als Kirche.
Das theologische Unrecht wiegt aber dort wohl grösser, wo die Diskriminierung der Frau hinsichtlich der Zulassung zum priesterlichen Dienst auf die Ebene der „göttlichen Verfassung der Kirche“ gehoben und unter Hinweis auf die dem Simon durch Jesus übertragene Aufgabe, „die Brüder [und Schwestern] zu stärken“ (Lk 22,32) bekräftigt wird. Die Stichhaltigkeit der Argumentation bedarf einer dringenden Überprüfung.
Es geht m. E. in erster Linie um diese prinzipielle Gerechtmachung. Vielleicht muss man und frau angesichts manch zögerlicher Haltung in diesem Bereich auch in Erinnerung rufen, dass auch Nichtgebrauch von Autorität ein Machtmissbrauch werden kann. Ich möchte auch nicht darauf warten, bis „die Frauen selber ... mit ihrem Schwung und ihrer Kraft, mit ihrem Übergewicht sozusagen, mit ihrer ‚geistlichen Potenz’ sich ihren Platz zu verschaffen wissen.“
Es wäre ein Missverständnis, würde aus diesen Überlegungen gefolgert werden, dass überall in der Kirche neue Strukturen eingeführt werden müssten. Das sicherlich nicht. Aber es muss klar sein, dass ein Wandel in den Strukturen möglich und dass eine Entdiskriminierung der entsprechenden Befähigungskriterien für Dienste dringend notwendig ist. Andere rechtliche Argumente mögen dann noch hinzu kommen. Sie können sich aber bestenfalls auf den theo-logischen Befund berufen und haben daher nachgeordneten Charakter. Denn „die Kirche muss etwas vom Wesen Gottes sichtbar machen – so der Wiener Weihbischof Helmut Krätzl. Und er fügt hinzu: „ Das muss bis in die Strukturen hinein gehen.“
Diesen Vortrag hat Dr. Walter Kirchschläger im Rahmen der Veranstaltung "Das Väter und Mütter das Brot reichen" im Paulusheim am 28. Oktober 2006 in Luzern gehalten. daran anschließend wurde die "Luzerner Erklärung" formuliert und verabschiedet.