„Viri probati“ – ein Ausweg aus der Kirchenkrise?

 

03.06.2011, Bruno Primetshofer

Angesichts der zuletzt in eine Schieflage geratenen katholischen Kirche wäre es höchste Zeit, entstandenes „Geröll“ zu beseitigen. Dazu verfasste der angesehene, emeritierte Kirchenrechtler Bruno Primetshofer nachstehenden Gastkommentar. Dieser erschien in der Tageszeitung "Die Presse" am 26. Mai 2011.

Der immer spürbarer werdende Mangel an Priestern im Bereich der Lateinischen Kirche ist ein immer drängender werdendes Problem. Viele Pfarreien können nicht mehr besetzt werden, die Priester sind mit der Vielzahl der auf sie zukommenden Aufgaben heillos überfordert. Priester aus dem Ausland können oftmals aufgrund bestehender Sprach- und (bisweilen) Mentalitätsunterschiede nur begrenzt eingesetzt werden.

Als Ausweg aus dieser Krisensituation wird immer stärker der Rufe nach den sogenannten „viri probati“ (bewährten Männern) laut, das heißt, nach verheirateten Männern, die, entsprechende Eignung vorausgesetzt, zu Priestern geweiht werden, ohne dass sie an die Zölibatspflicht gebunden wären.

Das würde bedeuten, dass die katholische Kirche zwei Formen des Priesteramts kennen würde: den zum Zölibat verpflichteten und den verheirateten Priester. Auf diese Weise hofft man, dem Mangel an Priestern begegnen zu können.

Der große Schritt des Papstes

Darauf ist zu erwidern, dass die „viri probati“ ja gar nicht (neu) eingeführt werden müssten, denn es gibt sie bereits ohnedies. Schon bisher wurden zum katholischen Glauben konvertierte evangelische Pfarrer auf deren Wunsch zu katholischen Priestern geweiht und in der Seelsorge eingesetzt.

Einen großen Schritt in dieser Richtung hat jüngst Papst Benedikt XVI. in Bezug auf Anglikaner vorgenommen (Konstitution „Anglicanorum coetibus“ 2009). Demnach können konversionswillige verheiratete anglikanische Priester und Bischöfe die katholische Priesterweihe empfangen. Verheirateten anglikanischen Bischöfen wird nur die Priester-, nicht aber die Bischofsweihe erteilt. Sie können als Verheiratete in der katholischen Seelsorge tätig werden.

Das bedeutet aber im Klartext, dass der Ruf nach den „viri probati“ nicht als eine in der katholischen Kirche einzuführende Neuerung angesprochen werden darf; das Modell als solches ist bereits Teil der geltenden Rechtsordnung. Das einzig Neue am Ruf nach den bewährten Männern bestünde darin, dass nicht nur verheiratete Nichtkatholiken nach erfolgter Konversion Priester werden können, sondern auch verheiratete Katholiken.

Der Status des „Unterlaien“

Die Tatsache verheirateter Priester kann aber nicht über das Vorhandensein einer anderen, mit dem Zölibat zusammenhängenden Frage hinwegtäuschen. Ist das „Timing“ zwischen Eheschließung und Empfang der Priesterweihe (zuerst Ehe, dann allenfalls Weihe) von so großer Bedeutung, dass es zölibatären Priestern nur nach einem schwierigen (und bisweilen lange dauernden) Verfahren gestattet wird, eine Ehe einzugehen, dies aber unter dem gleichzeitigen Verbot, das Priesteramt weiterhin auszuüben?

Mehr noch: Der „laisierte“ Priester darf die sonst dem Laien zukommenden Rechte (Dienst des Lektors, Kommunionspenders) nicht ausüben; er sinkt, wie schon einmal treffend gesagt wurde, auf den Status des „Unterlaien“. Kann man diese Rechts- bzw. Faktenlage noch im Ernst als vernünftig und angemessen bezeichnen?

„Custos quid de nocte?“ Angesichts der ohnedies zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch im Zusammenhang mit (gelebtem oder nicht gelebtem) Zölibat in eine Schieflage geratenen katholischen Kirche ist es höchste Zeit, entstandenes „Geröll“ zu beseitigen.

Den Zölibat freistellen

Die Lösung kann nur darin bestehen, den Zölibat freizustellen. Verheiratete können zu Priestern geweiht werden; bisher ohne Ehe lebende Priester können heiraten, ohne dass dies eine Beschränkung ihrer Rechte als Kleriker nach sich zieht. Der Glaubwürdigkeit der Kirche könnte dies dienlich sein.

Zum Autor:

Bruno Primetshofer ist Ordenspriester und em. Ordinarius für Kirchenrecht an der Kath.-theol. Fakultät der Universität Wien.

Bruno Primetshofer wurde am 12. Jänner 1929 in Linz geboren und wuchs in Attnang/Puchheim auf. Er maturierte 1947 in Gmunden und begann im Anschluss sein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck. 1948 trat er in die Kongregation der Redemptoristen (CSsR) ein, wo er 1952 die ewigen Ordensgelübde ablegte. Von 1949 bis 1955 studierte Primetshofer Philosophie und Theologie an der Philosophisch-Theologischen Lehranstalt der Redemptoristen in Mautern (Steiermark) und wurde dort 1954 zum Priester geweiht.

Nach seinem theologischen Studienabschluss 1955 begann er ein Studium des kanonisches Rechts an der Päpstlichen Lateranuniversität in Rom, wo er 1958 summa cum laude promoviert wurde. Die 1960 publizierte Dissertation zum Thema Ehe und Konkordat. Die Grundlinien des österreichischen Konkordats-Eherechts 1934 und das geltende österreichische Eherecht wurde 1962 mit dem Kardinal-Innitzer-Preis ausgezeichnet.

Von 1958 bis 1968 war Primetshofer Lektor für Kirchenrecht an der Lehranstalt der Redemptoristen in Mautern. Im Wintersemester 1966/67 erhielt er seinen ersten Lehrauftrag für kirchliche Rechtsgeschichte und Staatskirchenrecht an der damals neu gegründeten Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz. 1967 wurde er zum außerordentlichen Professor für Kirchenrecht ernannt. 1972 wurde er Ordinarius, von 1974 bis 1975 hatte er das Amt des Dekans inne.

1982 wurde Primetshofer Ordinarius für Kirchenrecht an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien. Auch dort bekleidete er von 1987 bis 1989 das Amt des Dekans. Seit 1984 war Primetshofer außerdem Konsultor des Päpstlichen Rates zur Interpretation von Gesetzestexten und seit 1998 Richter am Erzbischöflichen Diözesan- und Metropolitangericht Wien. Mit Ende des Sommersemesters 1997 emeritierte er als Ordinarius für Kirchenrecht an der Universität Wien.