Über das Gewissen

20.07.2011, Heribert Franz Köck

Der em. Rechtsprofessor Heribert Franz Köck schreibt Kardinal Schönborn aus rechtlicher Sicht zum (ins) Gewissen. Hier die Hintergrundinformation.

" ... Erlauben Sie mir, noch ein Argument aus dem Bereich des Naturrechts beizubringen, das ja bekanntlich als ius divinum naturale für die Kirche ebenfalls verbindlich ist. Es geht um das legitime Widerstandsrecht, das die Pfarrerinitiative bei ihrem „Aufruf zum Ungehorsam“ ganz offenbar in Anspruch nimmt. Darin wird zum Widerstand gegen unzeitgemäße kirchliche Regeln aufzurufen. Dieser Widerstand soll zu einem allgemeinen Umdenken in der Kirche führen.

Ein solcher Widerstand ist naturrechtlich (d.h. aufgrund des ius divinum naturale) gerechtfertigt. HERBERT SCHAMBECK schreibt in seinem Beitrag „Widerstand“ im Katholischen Soziallexikon, 2. Aufl. Wien etc. 1980, 3343 ff., der sich mit dem Widerstand gegen den Staat befasst, dass dieser „in all jenen Fällen gerechtfertigt [ist], in denen sich der Staat über seine Ordnungsaufgaben hinwegsetzt.“

Was für den Staat gilt, muss in gleicher Weise auch für die Kirche gelten. In diesem Sinne schreibt ERICH GARHAMMER in seinem Beitrag zum Thema „Widerstand, Widerstandsrecht“ im Lexikon für Theologie und Kirche, Bd. 10, 3. Aufl. Freiburg-Basel-Rom-Wien 2001, 1139 ff., auf 1142: „Widerstand kann auch innerkirchkirchlich geboten sein“ und plädiert in diesem Zusammenhang für eine entsprechende „Konflikt- und Streitkultur“. Sein Hinweis auf Gal. 2,11 („Als Kephas abernach Antiochia gekommen war, bin ich ihm offen entgegengetreten, weil er sich ins Unrecht gesetzt hatte“) zeigt deutlich, dass von einem solchen Widerstand keine kirchliche Instanz, wie hoch sie auch immer sein mag, ausgenommen ist. Wenn Paulus dem Petrus „Heuchelei“ und ein „Abweichen von der Wahrheit des Evangeliums“ vorwerfen musste (Gal. 2, 13 f.), kann Ähnliches auch heute geboten sein.

Da sich die Ausübung des Widerstandsrechts gegen „ungerechte“ (d.h. inhaltlich verfehlte und/oder gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoßende) Anordnungen und Akte der Obrigkeit wendet, liegt es in der Natur der Sache, dass sie nicht von einer Genehmigung durch eben diese Obrigkeit abhängen kann. In diesem Sinn schreibt SCHAMBECK (a.a.O.), dass sich die Obrigkeit dagegen „auch nicht durch einen Eid helfen“ könne. Bei schweren Verstößen könne sich der Ungehorsam „bis zur religiösen Pflicht des Widerstandes steigern.“ (Mit Berufung auf LEO XIII., nach welchem unter bestimmten Verhältnissen „Widerstand Pflicht, Gehorsam aber Verbrechen“ sein kann.)

Nach SCHAMBECK (a.a.O.) ist Widerstand „eine Gewissenentscheidung des Einzelmenschen und verlangt nach wie vor Zivilcourage, die ein Kennzeichen jeglichen Widerstandes ist.“ Ob sich also jemand im konkreten Fall zum Widerstand berechtigt oder verpflichtet fühlt, ist seine Gewissensentscheidung, die ihm niemand abnehmen kann. Auf sie durch offenen oder versteckten gesellschaftlichen Druck oder durch die Androhung bestimmter Nachteile Einfluss nehmen zu wollen, wäre dementsprechend unzulässig und ungehörig.

Da das Widerstandsrecht – auch das innerkirchlich geübte – auf dem Naturrecht und damit auf natürlichem göttlichem Recht beruht, kann es durch menschliches Recht weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Keine Norm des Kirchenrechts kann daher in einem solchen Sinn verstanden werden.

Ob der Einzelne im konkreten Fall Widerstand für gerechtfertigt oder gar geboten ansieht, ist (wie gesagt) eine Gewissensfrage, die ihm niemand abnehmen kann, weder sein Bischof noch der Papst. Die für den Widerstand nötige Zivilcourage aufzubringen, erscheint mir – gerade in Anbetracht des heutigen repressiven Klimas in der Kirche – schon in sich selbst ausreichendes Zeichen dafür zu sein, dass hinter einem Akt des Widerstandes, wie der „Aufruf zum Ungehorsam“ der Pfarrer-Initiative einer ist, eine wohlüberlegte und im Gewissen ausreichend abgewogene persönliche Entscheidung steht.

Sich dagegen auf die Pflicht zum Gehorsam gegenüber Bischof und Papst zu berufen, zeigt ein völliges Unverständnis nicht nur gegenüber dem Anliegen, die mit diesem Akt des Widerstandes verdeutlicht werden sollen, sondern auch gegenüber dem Institut der Widerstands und damit der Letztverantwortlichkeit des Gewissens schlechthin.

Wenn Sie, sehr geehrter Herr Kardinal, lieber Herr Erzbischof, sich unter diesen Umständen darauf berufen, dass Sie ja auch gegenüber dem Papst („right or wrong“) Gehorsam üben, dann ist das nicht geeignet, Ihre scharfe Kritik am „Aufruf zum Ungehorsam“ der Pfarrer-Initiative zu rechtfertigen, sondern stellt uns die bange Frage, wie weit unsere Bischöfe in ihrer Selbstverleugnung gegenüber den Fehlentwicklungen des römischen System noch gehen werden. Anderen jedenfalls kann man kein sacrificium intellectus oder conscientiae abverlangen.

In der Liebe zur Kirche mit Ihnen vereint, verbleibe ich für heute mit den besten Empfehlungen,

Heribert Franz Köck"

Hier der Brief an Schönborn zum download .